Statuten

I. Firma, Sitz und Zweck

Art. 1 / Firma, Sitz

Unter der Firma "Genossenschaft Elektra Roggwil-Freidorf» besteht eine im Handelsregister eingetragene Genossenschaft mit Sitz in der Gemeinde Roggwil/TG.

Art. 2 / Zweck

Die Genossenschaft bezweckt, mit gemeinsamen Kräften den Energieversorgungsauftrag der Gemeinden, insbesondere von Roggwil und für den Ortsteil Freidorf, zu erfüllen. Dazu erstellt und unterhält die Genossenschaft die notwendigen technischen Anlagen und stellt für ihre Mitglieder den Bezug und die Abgabe elektrischer Energie in dem ihr zugeteilten Lieferungsrayon sicher. Die Genossenschaft kann Energieberatungen und Energieplanungen erbringen. Die Genossenschaft folgt dabei dem Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit und richtet sich auf die Bedürfnisse der Mitglieder sowie den technischen Entwicklungen im Energiebereich aus.

Die Genossenschaft gibt auch Energie an Nichtmitglieder (Mieter, Pächter usw.) als sogenannte Abonnenten ab. Die Abonnenten haben Anrecht auf Strombezug zu den gleichen Bedingungen wie die Genossenschafter.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 / Grundeigentümer

Jeder im Grundbuch eingetragene Eigentümer von Liegenschaften bzw. Stockwerkeigentum innerhalb des Lieferungsrayons (Haus- und Wohnungseigentümer) wird Mitglied der Genossenschaft. Pro Objekt ist eine Person stimmberechtigt; bei Mit- oder Gesamteigentum hat sich die stimmberechtigte Person mittels Vollmacht auszuweisen.

Bei Baurechtsgrundstücken ist nur der Baurechtsnehmer Mitglied der Genossenschaft.

Art. 4 / Erlöschen

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch den Tod des Genossenschafters
b) bei Übertragung des im Versorgungsgebiet liegenden Grund- bzw. Wohneigentums
c) infolge Konkurs einer juristischen Person
d) durch Austritt
e) durch Ausschluss

Art. 5 / Nachfolge

Bei Veräusserung der Liegenschaft, mit welcher die Mitgliedschaft verknüpft ist, geht diese ohne weiteres auf den Erwerber über.

Art. 6 / Austritt

Der Austritt aus der Genossenschaft kann nur schriftlich auf Ende des Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist erfolgen.

Art. 7 / Ausschluss

Genossenschafter, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft nicht ordnungsgemäss nachkommen oder statutarische Bestimmungen verletzen, können durch den Vorstand aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden.

Gegen die Ausschliessungsverfügung kann innert 14 Tagen nach erfolgter schriftlicher Mitteilung Rekurs an die Generalversammlung eingereicht werden.

Art. 8 / Rechtsfolge

Ausscheidende oder ausgeschlossene Genossenschafter können keinerlei Ansprüche an das Genossenschaftsvermögen stellen.

III. Genossenschaftskapital

Art. 9 / Allgemeines

Es werden keine Genossenschaftsanteile ausgegeben.

Art. 10 / Haftung

Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossen­schaftsvermögen. Jede persönliche Haftung der Genossenschafter ist ausgeschlossen.

Art. 11 / Gewinnverwendung

Eine Gewinnverwendung an die Genossenschafter wird nicht vorgenommen. Rechnungsüberschüsse werden dem Genossenschafts­vermögen zugeschlagen, sofern sie nicht für Rückstellungen oder Fondseinlagen verwendet werden.

IV. Organisation

Art. 12 / Organe

Die Organe der Genossenschaft sind:

a) die Generalversammlung
b) die Verwaltung
c) die gesetzliche Revisionsstelle

A) Generalversammlung

Art. 13 / Generalversammlung

Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung.

Es stehen ihr folgende Rechte zu:

a) die Festsetzung und Änderung der Statuten
b) die Wahl der Verwaltungsmitglieder und des Präsidenten
c) die Wahl der Revisionsstelle
d) die Genehmigung des Reglements "Allgemeine Bedingungen Endkunden"
e) Beschlüsse über Erweiterungen der Verteilungsanlagen
f) Beschlussfassung über einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 100'000.-
g) die Erteilung von Prozess-und Vergleichsvollmachten in Streitsachen von über Fr. 1'000.-
h) Genehmigung der Jahresrechnung und Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses
i) Entlastung der Verwaltung
k) Liquidation der Genossenschaft

Anträge der Mitglieder zuhanden der Generalversammlung müssen bis zum Ende des Geschäftsjahrs der Verwaltung schriftlich eingereicht werden. Solche Anträge sind zu traktandieren. Über Geschäfte kann nur abgestimmt werden, wenn sie traktandiert sind.

Art. 14 / Einberufung

Die Generalversammlung tritt bis April des nächstfolgenden Jahres zusammen. Ausserordentliche Versammlungen werden einberufen, wenn die Verwaltung es als notwendig erachtet, oder wenn wenigstens 10% der Genossenschafter ein diesbezügliches schriftliches Begehren stellen.

Art. 15 / Einladung

Die Einladungen zu den Versammlungen erfolgen schriftlich mit der Bekanntgabe der Traktandenliste. Sie hat mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag zu erfolgen.

Abonnenten können an Versammlungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimm- und kein Antragsrecht.

Art. 16 / Stimmrecht und Vertretung

Jeder Genossenschafter hat an der Generalversammlung eine Stimme.

Die Genossenschafter können sich an den Versammlungen durch einen im gleichen Haushalte lebenden handlungsfähigen Familienangehörigen oder Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vertretung mehrerer Genossenschafter ist ausgeschlossen.

Art. 17 / Leitung

Die Generalversammlung wird von der Verwaltung geleitet. Der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident, führt den Vorsitz.

Die Verhandlungen der Versammlungen werden protokolliert. Das vom Präsidenten und Aktuar unterzeichnete Protokoll ist der nächsten Versammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 18 / Wahlen und Abstimmungen

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Für die Auflösung und Fusion der Genossenschaft, sowie für die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen .

Art. 19 / Verfahren

Abstimmungen an Generalversammlungen erfolgen in der Regel offen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn mindestens ein Viertel der Stimmenden dies verlangt. Über den Antrag zur geheimen
Abstimmung lässt der Vorsitzende offen abstimmen.

B) Die Verwaltung

Art. 20 / Zusammensetzung

Die Verwaltung besteht aus mind. 5 Mitgliedern, die für eine Amtsperiode von 4 Jahren gewählt werden . Nachfolger treten in die Amtsperiode des Vorgängers ein. Die Verwaltungsmitglieder können für eine
unbeschränkte Anzahl von Amtsperioden wiedergewählt werden.

Wählbar als Präsident sind ausschliesslich Genossenschafter; wählbar als weitere Verwaltungsmitglieder sind auch Abonnenten.

Art. 21 / Konstituierung / Beschlussfassung

Die Verwaltung konstituiert sich selbst.

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

Art. 22 / Entschädigung

Die Verwaltungsmitglieder erhalten für deren Tätigkeit eine angemessene Entschädigung; die Verwaltung erlässt hierzu interne Richtlinien.

Art. 23 / Zeichnungsberechtigung

Im Namen der Genossenschaft zeichnen die Verwaltungsmitglieder rechtsverbindlich je zu zweien, in der Regel ein Verwaltungsmitglied zusammen mit dem Präsidenten. Die Verwaltung kann hierzu interne Richtlinien erlassen.

Art. 24 / Aufgaben

Der Verwaltung hat die Geschäfte der Genossenschaft zu leiten . Sie hat insbesondere folgende Befugnisse und Pflichten:

a) Vorbereitung aller an der Generalversammlung zu leitenden Geschäfte und Ausführung ihrer Beschlüsse
b) Aufnahme und Ausschliessung von Mitgliedern der Genossenschaft
c) Abschluss der Verträge mit dem Stromlieferanten usw.
d) Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 100'000.-. Sofern unmittelbar

Schaden oder grosse Gefahr abgewendet werden muss, kann die Verwaltung ausnahmsweise diese

Ausgabengrenze überschreiten.
e) Erledigung allfälliger Streitigkeiten, unter Vorbehalt des Art. 13 lit. g
f) Termingerechte Festlegung und Publikation der Tarife für die Abgabe von elektrischer Energie

C) Revisionsstelle

Art. 25 / Wahl

Die Generalversammlung wählt für eine Amtsperiode von einem Jahr eine Revisionsstelle gemäss den Anforderungen des Obligationenrechts und des Revisionsaufsichtsgesetzes.

Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn:

1. die Gesellschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist;
2. sämtliche Genossenschafter zustimmen;
3. die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.

Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen . Die Generalversammlung darf diesfalls die Beschlüsse über die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie über die Verwendung des Bilanzgewinnes erst fassen, wenn der Revisionsbericht vorliegt.

Art. 26 / Interne Kontrolle

Die Verwaltung ist für die interne Kontrolle der Jahresrechnung zuständig und kann dazu weitere Personen beiziehen.

Die Verwaltung hat die Jahresrechnung zu prüfen und der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Kontrollbericht mit Antrag vorzulegen.

V. Geschäftsführung

Art. 27 / Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Art. 28 / Buchführung

Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung und Bilanz mit Anhang und ist gemäss den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts zu erstellen.

VI. Auflösung der Genossenschaft

Art. 29 / Voraussetzungen

Die Auflösung oder die Fusion der Genossenschaft kann nur in einer besonders zu diesem Zweck mind. 30 Tage zuvor einberufenen Versammlung erfolgen.

Die Auflösung oder die Fusion der Genossenschaft kann von der Generalversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Art. 30 / Liquidation

Die Liquidation erfolgt durch die Verwaltung, sofern sie nicht von der Generalversammlung Dritten übertragen wird.

Art. 31 / Überschuss

Ein Liquidationsüberschuss steht den einzelnen Mitgliedern (nach Köpfen) zu.

Abonnenten haben keinerlei Anrecht auf das Genossenschaftsvermögen.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 32 / Allgemeine Bekanntmachungen

Die an die Mitglieder zu richtenden Mitteilungen und Einladungen erfolgen schriftlich durch die Verwaltung.

Bekanntmachungen an Dritte erfolgen, falls nötig, durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

Art. 33 / Bekanntmachung Statuten

Änderungen der Statuten sind den Genossenschaftern mindestens einen Monat vor deren Inkrafttreten bekanntzugeben oder öffentlich zu publizieren.

Art. 34 / Anwendbares Recht

Soweit die Statuten nichts anderes vorschreiben, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen OR.